Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

  • Kundencenter
    Tel 06321 402-271
    Fax 06321 402-213
    E-Mail

Fragen und Antworten zum Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern auf den Weg gebracht. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Als Ihr Energie- und/oder Wärmelieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.

Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.

Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

<12 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 100%

Anteil Vermieter 0%

12 bis<17 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 90%

Anteil Vermieter 10%

17 bis <22 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 80%

Anteil Vermieter 20%

22 bis <27 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 70%

Anteil Vermieter 30%

27 bis <32 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 60%

Anteil Vermieter 40%

32 bis <37 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 50%

Anteil Vermieter 50%

37 bis <42 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 40%

Anteil Vermieter 60%

42 bis <47 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 30%

Anteil Vermieter 70%

47 bis <52 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 20%

Anteil Vermieter 80%

≥52 kg CO2/m²/a

Anteil Mieter 5%

Anteil Vermieter 95%

Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.