Veröffentlichungspflichten Energiepreisbremsen
Sehr geehrte Kunden,
seit dem 01.03.2023 wirken die Preisbremsen für Strom (40 ct/kWh), Gas (12 ct/kWh) und Fernwärme (9,5 ct/kWh), jeweils brutto. Damit entlastet Sie der Staat von den derzeit hohen Energiepreisen zunächst bis Ende 2023, ggf. auch bis Ende April 2024.
Die Entlastung wird automatisch an Sie weitergegeben, Sie müssen nichts dafür tun!
Entlastet werden 80 % Ihres prognostizierten Jahresbedarfs zu den oben genannten Preisen, die restlichen 20 % werden zu dem mit uns vereinbarten Preis abgerechnet.
Die systemseitige Abbildung aller Entlastungsverhältnisse ist extrem komplex und zeitintensiv. In erster Linie war dem Gesetzgeber eine schnelle Entlastung für Sie sehr wichtig, losgelöst von der Frage der Umsetzbarkeit. Diesen Schritt haben wir ebenfalls priorisiert und in der Abschlagsmitteilung im Januar bereits berücksichtigt.
Fast alle Kunden kennen bereits Ihre neuen Jahresabschläge 2023 unter Beachtung der Preisbremsen! Damit profitieren Sie bereits vom Entlastungspaket.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen zum 01.03.2023 Ihnen unter anderem die individuelle Entlastung mitzuteilen. Auch hier sind wir auf einem guten Weg, werden aber den 01.03.2023 nicht halten können. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, wir arbeiten mit Hochdruck an diesen Informationen. Diese sind rein informatorisch zu sehen, insofern entgeht Ihnen hierdurch kein Geld oder Vorteil.
Bitte sehen Sie daher auch von individuellen Anfragen Ihrer Entlastung ab. Eine sichere, fundierte Mitteilung in dieser Tiefe kann nur systemseitig gestützt ermittelt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Alle Kunden, deren Arbeitspreis unter den Preisbremsen liegt, enthalten keine zusätzliche Entlastung, da Sie von den guten Konditionen der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH profitieren.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Energiepreisbremse zusammengestellt:
Gas- und Wärmepreisbremse gemäß dem EWPBG:
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
1. Gruppe:
Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
2. Gruppe:
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Hinweis:
Wenn Ihr Versorgungspreis niedriger als der Preisdeckel ist, erhalten Sie auch keine Entlastung.
Der Preisdeckel für Gas liegt bei 12ct/kWh brutto und für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh brutto.
Die Entlastung erfolgt über uns automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Haushalte und Kleinunternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte Kundengruppen wie z.B. Vereine, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh. Die verbleibenden 20 Prozent werden zu dem aktuellen Tarifpreis berechnet.
Bei Fernwärme ist der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs aus dem September 2022 auf 9,5 ct/kWh gedeckelt und 20 Prozent werden ebenfalls zu dem aktuellen Tarifpreis berechnet.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 qm Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
- neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 qm Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 22 ct/kWh.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 Prozent der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 qm Wohnung
- Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
- bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh,
- neu: 12 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse: 108,33 Euro/Monat
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 qm Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.
Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 Prozent werden 12 ct/kWh fällig.
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für alle Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Hinweis:
Wenn Ihr Versorgungspreis niedriger als der Preisdeckel ist, erhalten Sie auch keine Entlastung.
Der Preisdeckel für Gas liegt bei 12ct/kWh brutto und für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh brutto.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag über eine Gas- oder Wärmelieferung abgeschlossen haben, werden von uns über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden oder an eines der Fernwärmenetze der Stadtwerke Neustadt angeschlossen sind.
Den genauen Entlastungsbetrag erhalten Sie spätestens mit der Jahresabrechnung. Die neuen Abschlagspläne ab 01.02.2023 wurden allen Kunden Mitte Januar 2023 postalisch mitgeteilt. Darin sind die Preisanpassungen zum Jahreswechsel als auch die Wirkung der Preisbremsen bereits berücksichtigt.
Eindeutig ja.
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer weniger als 80 Prozent verbraucht, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis.
Sparen belohnt der Staat also besonders.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger.
Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken.
Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gasversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie nun mehr als 95 Milliarden Euro. Zusätzlich soll ein Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro die Energiekosten dämpfen. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Die Finanzierung der Entlastungen erfolgt damit aus Bundesmitteln.
Die FAQ Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Wärme- und Gaspreisbremse finden Sie hier:
Strompreisbremse gemäß dem StromPBG:
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Hinweis:
Wenn Ihr Versorgungspreis niedriger als der Preisdeckel ist, erhalten Sie auch keine Entlastung.
Der Preisdeckel für Strom bei einem Jahresbedarf bis 30.000 kWh im Jahr liegt bei 40ct/kWh brutto.
Stromverbraucher von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Die Entlastung erfolgt über uns automatisch.
Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Haushalte und Kleinunternehmen, die jährlich weniger als 30.000 kWh im Jahr an Strom verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte Kundengruppen wie z.B. Vereine, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs für 40 ct/kWh. Die verbleibenden 20 Prozent werden zu dem aktuellen Tarifpreis berechnet.
Stromverbraucher von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
- neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat.
Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar.
Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für alle Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser wahrscheinlich geringer ausfallen.
Hinweis:
Wenn Ihr Versorgungspreis niedriger als der Preisdeckel ist, erhalten Sie auch keine Entlastung.
Der Preisdeckel für Strom bei einem Jahresbedarf bis 30.000 kWh im Jahr liegt bei 40ct/kWh brutto.
Stromverbraucher von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag über eine Stromlieferung abgeschlossen haben, werden von uns über ihre Entlastung informiert.
Den genauen Entlastungsbetrag erhalten Sie spätestens mit der Jahresabrechnung.
Die neuen Abschlagspläne ab 01.02.2023 wurden allen Kunden Mitte Januar 2023 postalisch mitgeteilt. Darin sind die Preisanpassungen zum Jahreswechsel als auch die Wirkung der Preisbremsen bereits berücksichtigt.
Eindeutig ja.
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer weniger als 80 Prozent verbraucht, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis.
Sparen belohnt der Staat also besonders.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers.
Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird.
In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Ja.
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes:
Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.
Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt.
Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes:
Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren.
Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.
Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt.
Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs.
Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres.
Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.
Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet.
Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher.
Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.
Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, wird in der Regel der zeitgewichtete Preis verwendet.
Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete geschnürt. Gemeinsam umfassen sie nun mehr als 95 Milliarden Euro. Zusätzlich soll ein Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro die Energiekosten dämpfen. Das Ziel: Bürgerinnen und Bürger sollen in dieser Zeit unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden.
Die Finanzierung der Entlastungen erfolgt damit aus Bundesmitteln.
Die FAQ Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Strompreisbremse finden Sie hier: