Energy Sharing
Solarstrom gemeinsam nutzen
Energy Sharing ist die „gemeinsame Nutzung“ von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen (§ 42c EnWG). Allerdings wird der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, sondern die Lieferung des Stroms z.B. aus einer Photovoltaikanlage geht beim Energy Sharing über das Netz an ein anderes Gebäude.

Voraussetzungen für Energy Sharing
- Betrieb einer Erneuerbare-Energien-Anlage
- regelmäßig Stromüberschüsse aus der Erneuerbaren-Energien-Anlage
- intelligente Messsysteme bei allen beteiligten Parteien
- Kooperation zwischen Stromsharing-Lieferant und Sharing-Abnehmer
- Einbindung eines Energy-Sharing-Dienstleister zur technischen und kaufmännischen Abwicklung des Energy Sharing
- Vertrag über die gemeinsame Stromnutzung und Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Stromabnehmer
- Vertrag zwischen Sharing-Lieferant und Sharing-Dienstleister zu Dienstleistung und Direktvermarktung
- Vertrag zwischen Sharing-Abnehmer und Reststromlieferant / Sharing-Dienstleister
Was bedeutet Energy Sharing?
Beim Energy Sharing bilden Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen wie z.B. von Photovoltaikanlagen oder mit erneuerbarem Strom gespeiste Stromspeicher und Letztverbraucher eine lokale Energiegemeinschaft. Dabei wird der nicht durch den Erzeuger selbst genutzte Überschussstrom aus der erneuerbaren Anlage, bilanziell anderen Verbrauchern in der Umgebung zugewiesen.
Der erzeugte Strom wird dabei ins öffentliche Stromnetz eingespeist und bilanziell dem Energy Sharing-Abnehmer, dem Verbraucher zugewiesen. Erzeugung und Verbrauch werden von einem Energy Sharing-Dienstleister im Hintergrund anhand von Messwerten berechnet. Der Strombedarf des Abnehmers wird durch den erneuerbaren Strom in der Regel nicht vollständig gedeckt, sodass zusätzlich eine Reststromlieferung erforderlich ist. Der erneuerbare Strom, der nicht beim Betreiber selbst oder von dem/den Sharing-Abnehmern genutzt wird, wird ins öffentliche Stromnetz eingespeist und muss direkt vermarktet werden, sodass dafür nicht mehr mit der EEG-Vergütung gerechnet werden kann.
Bis zum 1.6.2028 ist Energy Sharing nur möglich, wenn sich Erzeugungsanlage und Stromverbraucher im selben Verteilnetzgebiet befinden, danach ist die Stromnutzung auch in direkt angrenzenden Verteilnetzgebieten zulässig.
Um die gemeinsame Nutzung des Stroms zu regeln, sind mehrere Verträge notwendig: ein Liefervertrag für den Energy-Sharing-Strom, ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung des Stroms, ein Dienstleistungsvertrag mit einem Sharing-Dienstleister, der die technische und kaufmännische Abwicklung übernehmen kann, ein Direktvermarktungsvertrag mit einem Sharing-Dienstleister und ein Reststromliefervertrag mit dem Sharing-Dienstleister bzw. einem Energieversorger.
Wie kann ich Energy Sharing im Neustadter Stromnetzgebiet anmelden?
Wenn bei Ihnen alle Voraussetzungen für das Energy Sharing inkl. der Einbindung eines Sharing-Dienstleisters geschaffen sind, melden Sie das Energy Sharing bitte mit dem folgenden Formular bei den Stadtwerken an. Schicken Sie dafür das ausgefüllte Formular per E-Mail an messwesen-strom@swneustadt.de
Wir werden Ihre Anmeldung schnellstmöglich bearbeiten und melden uns in Kürze bei Ihnen.
Die häufigsten Fragen zu Energy Sharing
Energy Sharing bezeichnet gemäß § 42c EnWG die gemeinsame und zeitgleiche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien. Dabei wird Strom aus einer Erzeugungsanlage in das öffentliche Stromnetz eingespeist und anderen teilnehmenden Letztverbrauchern zugeordnet.
Der Sharing-Lieferant bzw. -Betreiber ist der Betreiber / die Betreiberin einer Erzeugungsanlage oder eines Energiespeichers, der Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen Letztverbrauchern über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz teilt.
Folgende Voraussetzungen muss ein Sharing-Betreiber erfüllen:
✓ Der Betrieb der Anlage dient nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
✓ Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 42c EnWG werden eingehalten.
✓ Mit jedem Sharing-Abnehmer werden die erforderlichen Verträge abgeschlossen.
✓ Mit einem Sharing-Dienstleister werden die erforderlichen Verträge abgeschlossen.
✓ Die Einspeisung wird über ein intelligentes Messsystem (iMSys) oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst.
✓ Für nicht zeitgleich verbrauchte Strommengen besteht eine Direktvermarktung z.B. über einen Sharing-Dienstleister.
Ein Sharing-Abnehmer ist ein am Energy Sharing teilnehmender Letztverbraucher, der Strom aus einer Erzeugungsanlage eines Sharing-Betreibers nutzt. Hierfür schließt der Sharing-Abnehmer einen Stromliefervertrag bzw. einen Vertrag über die gemeinschaftliche Stromnutzung mit dem Sharing-Betreiber ab.
Folgende Voraussetzungen muss ein Sharing-Abnehmer erfüllen:
✓ natürliche Person, Kleinstunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen.
✓ Der Verbrauch wird über ein intelligentes Messsystem (iMSys) oder eine registrierende Leistungsmessung (RLM) erfasst.
✓ Abschluss eines Reststromliefervertrag
Als Sharing-Community wird die Gemeinschaft aus einem Sharing-Betreiber und einem oder mehreren Sharing-Abnehmern bezeichnet, die den Strom aus einer Erzeugungsanlage gemeinsam nutzen.
Ein Sharing-Dienstleister übernimmt im Auftrag des Sharing-Lieferanten, die Abwicklung des Energy Sharing sowie die Einhaltung der unterschiedlichen energiewirtschaftlichen Anforderungen. Er kann auch die Lieferung des Reststroms übernehmen.
Der Dienstleister übernimmt bzw. kann folgende Aufgaben übernehmen:
- „Direktvermarktung“ des erneuerbaren Stroms, d.h. Abnahme und Bilanzierung der gesamten Stromeinspeisung ins Netz
- Abwicklung die Stromlieferungen an den Sharing-Abnehmer
- Vermarktung der Stromüberschussmengen, die nicht von den Sharing-Abnehmern genutzt werden
- Reststrom-Lieferung an den Sharing-Abnehmer
Je Umfang und Ausgestaltung der Sharing-Dienstleistungen können sich unterschiedliche Abwicklungskonzepte ergeben. Energieversorgungsunternehmen wie z.B. die Stadtwerke Neustadt sind nicht verpflichtet, entsprechende Dienstleistungen anzubieten. Ob und in welcher Form die Stadtwerke Neustadt künftig Dienstleistungen rund um Energy Sharing anbieten, wird fortlaufend geprüft.
Sharing-Strom ist die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Sharing-Betreiber erzeugt und zeitgleich von den Sharing-Abnehmern verbraucht wird.
Ja. Da Energy Sharing über das öffentliche Stromnetz erfolgt, fallen für die bezogenen Strommengen Netzentgelte, Umlagen, Konzessionsabgaben sowie gesetzliche Steuern an.
Dies gilt sowohl für Sharing-Strom als auch für Reststrom.
Die Netzentgelte werden grundsätzlich für die gesamte an der Entnahmestelle bezogene Strommenge erhoben.
Nein. Für die gemeinsam genutzten Strommengen ist kein eigener Bilanzkreis erforderlich.
Überschuss-Strom entsteht, wenn mehr Strom erzeugt als zeitgleich von den Sharing-Abnehmern verbraucht wird. Diese Strommengen müssen separat vermarktet werden. Die Vermarktung erfolgt über einen Direktvermarkter (Marktprämienmodell oder sonstige Direktvermarktung). Eine klassische Einspeisevergütung für Überschuss-Strom gibt es im Energy Sharing nicht.
Der Aufteilungsschlüssel legt fest, welcher Anteil des erzeugten Stroms welchem Sharing-Abnehmer zugeordnet wird.
Er bildet die Grundlage für:
- Messwertverarbeitung
- Bilanzierung
- Abrechnung
Unterschieden wir zwischen „Statischer Aufteilung“, d.h. der Aufteilung nach festen Anteilen und „Dynamischer Aufteilung“, d.h. der Verteilung entsprechend des tatsächlichen Strombezugs.
Reststrom ist die Strommenge, die ein Sharing-Abnehmer zusätzlich benötigt, wenn die verfügbare Sharing-Strommenge seinen Verbrauch nicht vollständig decken kann.
Der Reststromlieferant versorgt den Sharing-Abnehmer mit Strom, wenn die verfügbare Sharing-Strommenge nicht ausreicht. Dies kann beispielsweise durch den Energy Sharing-Dienstleister erfolgen.
Ein Überschuss-Direktvermarkter vermarktet Strommengen aus erneuerbaren Energien, die von den Sharing-Abnehmern nicht zeitgleich verbraucht werden.
Intelligente Messsysteme (iMSys) oder registrierende Leistungsmessungen (RLM) sind eine grundlegende Voraussetzung für die Umsetzung eines Energy Sharing-Modells. Sie erfassen die Strommengen viertelstundengenau und ermöglichen die korrekte Zuordnung der erzeugten und verbrauchten Strommengen.
Was ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) und wie erkenne ich es?
Für die Nutzung unseres dynamischen Stromtarifs brauchen Sie ein intelligentes Messsystem (iMSys), das auch Smart Meter genannt wird. Dabei handelt es sich um einen digitalen Zähler mit Kommunikationsmodul, der Ihre Verbrauchsdaten alle 15 Minuten erfasst und automatisch übermittelt. Dadurch ist es möglich, Ihren Stromverbrauch basierend auf den stündlichen Börsenpreisen genau zu berechnen.Wenn einer dieser Punkte zutrifft, besitzen Sie bereits ein intelligentes Messsystem:
- Auf Ihrem Zähler befindet sich eine Box (Smart Meter Gateway) mit leuchtenden oder blinkenden Dioden.
- Der Zählerstand muss nicht jährlich von mir oder einer anderen Person abgelesen werden
- Ich habe eine Darstellung meines Verbrauchs in 15-Minuten-Intervallen
- Wenn dies zutrifft, haben Sie noch kein smartes Messsystem: Ich oder eine andere Person müssen meinem Lieferanten oder Netzbetreiber jährlich meinen Zählerstand mitteilen
Falls Sie noch kein iMSys besitzen, muss der Einbau zunächst beim zuständigen Messstellenbetreiber beantragt werden.
Bei Wunsch zum Einbau eines intelligenten Messsystems wenden Sie sich bitte per Mail an
messwesen-strom@swneustadt.de. Weitere Informationen zu Kosten und Hinweisen finden Sie unter Messstellenbetrieb.
