Alles Wichtige rund um die Neuregelung zu §14a EnWG
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und alles Wissenswerte zur Neuregelung zum §14a EnWG. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Was verbirgt sich hinter der Neuregelung?
Die Anzahl installierter Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher steigt von Jahr zu Jahr. Dies ist eine positive Entwicklung im Hinblick auf die Energiewende, stellt jedoch auch eine Herausforderung für das Stromnetz dar.
Diese Verbrauchseinrichtungen beanspruchen aufgrund ihrer hohen Leistung das Netz stärker als herkömmliche Haushaltsgeräte. Zudem werden viele von ihnen oft gleichzeitig genutzt, beispielsweise abends, wenn viele Elektrofahrzeuge gleichzeitig geladen werden. Dennoch bieten diese steuerbaren Einrichtungen die Möglichkeit, den Stromverbrauch und die Netznutzung anzupassen.
Die Bundesnetzagentur hat daher eine Neuregelung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erarbeitet, basierend auf § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Diese Regelung zielt darauf ab, die steigende Anzahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig, sicher und effizient ins Stromnetz zu integrieren. Verbraucher können von reduzierten Netzentgelten profitieren, müssen jedoch im Gegenzug ihre Anlagen bei hoher Netzauslastung vorübergehend steuerbar machen.
Dieser temporäre Eingriff in die Leistung der Anlagen wird als „netzdienliche Steuerung“ bezeichnet.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG umfassen Geräte mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW. Dies sind beispielsweise:
private Ladeeinrichtungen
bzw. Wallboxen
Haus- bzw.
Batteriespeicher
Wärmepumpenheizungen inkl.
Zusatzheizungen
Klimageräte für
Raumkühlung
Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Die neue §14a-Festlegung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH ist auf die Umsetzung der Neuregelung vorbereitet und kümmert sich mit Hochdruck um alle notwendigen Schritte für einen reibungslosen Übergang.
Wen betrifft die Neuregelung?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, bleibt für Sie alles wie gehabt. Sie müssen nicht aktiviert werde.
Die häufigsten Fragen zur Neuregelung des §14a EnWG
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend begrenzen zu dürfen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen erforderlich sein. Dafür dann der Einbau von Steuertechnik erforderlich sein.
Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle. Damit es für Sie zu keinen Komforteinbußen kommt, wird stehts eine Mindestleistung garantiert. Darüber hinaus bleibt der normale Haushaltsbedarf davon völlig unberührt.
Die Neuregelung betrifft Sie nur, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat.
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach §14a WnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und bestehr entweder aus:
Modul1: einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag oder
Modul2: einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (siehe Vergleich Veröffentlichung zu §14a EnWG der Bundesnetzagentur).
Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Erstmal nichts. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Lediglich Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig. Ob Ihre Anlage einen bestehenden 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.
Der größte Vorteil für Sie als Kunde sind die langfristig geringeren Netzentgelte. Zudem ebnet die Neuregelung ebenfalls den Weg für einen schnelleren Netzanschluss und steigert langfristig die Versorgungssicherheit.
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