Informationen zur Dezember-Soforthilfe

gemäß Erdgas-Wärme Soforthilfe Gesetz für unsere Fernwärmekunden

Liebe Kundinnen und Kunden,

am 10. November 2022 hat der Bundestag das Soforthilfegesetz für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Es regelt die sogenannte Dezember-Soforthilfe.

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen auch für Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, hat die Bundesregierung das Dezember-Soforthilfegesetzt (EWSG) erlassen.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Erdgas- und Wärmekosten im Jahr 2022 und überbrückt für Fernwärme und Gas die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärme- und Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr.

So bemisst sich die Soforthilfe

Fernwärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022
eine staatliche Soforthilfe, die das 1,2 fache des Septemberabschlags 2022 beträgt.
Die Erstattung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt über den Faktor 1,2 die Preissteigerungen bei der Energie.

Die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH wird die Soforthilfe an alle ihrer Fernwärmekunden auszahlen.

Bitte beachten Sie:

  • Wir bitten alle Fernwärmekunden ihren Dezember Abschlag wie geplant in voller Höhe auszuführen! (Hinweis: Bei unseren Erdgaskunden ist die Vorgehensweise anders. Hier wird der Abschlag nicht fällig bzw. nicht eingezogen)
  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag zunächst ganz gewöhnlich eingezogen.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Dezember Abschläge inkl. dem Wärmeanteil ebenfalls wie gewöhnlich leisten.

Auszahlungsvarianten:

  • Allen Kunden mit SEPA-Mandat wird Mitte Dezember der Entlastungsbetrag über eine separate Gutschrift mitgeteilt und auf Ihr Konto überweisen
  • Allen Kunden ohne SEPA-Mandat bitten wir uns eine Bankverbindung zu benennen, damit der Betrag zur Auszahlung kommen kann. Hierzu schreiben wir Sie separat an.
  • Benennen Sie uns keine Bankverbindung, wird der Betrag mit der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Unabhängig auf welche Art Sie den Entlastungsbetrag erhalten, geht Ihnen kein Geld verloren, da wir zur Auszahlung der Beträge verpflichtet sind.

Anspruchsberechtigte Kunden:

Als Kunde sind Sie anspruchsberechtigt, wenn Sie die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, sofern ihr Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) nicht übersteigt.

Ausnahmsweise sind Sie als Kunde mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn:

  • Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird oder es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft handelt,
  • Sie eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Vergleichbares sind.
  • Sie eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder ein eingetragener Verein oder Vergleichbares sind oder
  • Sie eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung oder Vergleichbares sind.

Damit wir die Entlastung schnellstmöglich für Sie umsetzen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Kundendaten, die zur Plausibilisierung der zugrunde liegenden Kundenbeziehungen dienen, weiterzugeben. Hierunter fallen die Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022, sowie die Angabe der Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraumes.

Vorstehende Angaben sind für uns verpflichtend an die beauftragten Unternehmen (z.B. PricewaterhouseCoopers, kfw-Bank, Bundeswirtschaftsamt) im Sinne des EWSG zu übermitteln.

Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen und jedes Einsparpotenzial soweit als möglich zu nutzen.

FAQs zu dem Dezember-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung
für Fernwärmekunden der Stadtwerke Neustadt

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Kundencenter

Tel 06321 402-271
Fax 06321 402-213
stadtwerke@swneustadt.de